Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der photon Veranstaltungstechnik GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der photon Veranstaltungstechnik GmbH (nachfolgend „photon“ genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Mieter“ genannt), welche die Anmietung von Gegenständen sowie die hiermit zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen von photon zum Gegenstand haben.
Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote von photon sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch photon bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Die Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. photon kann dieses Angebot bis zu 10 Tage vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von photon (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von photon (Mietende).
Auch wenn der Transport durch photon erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich.
Zur Mietzeit zählen auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt, von photon angeliefert, zurückgegeben oder von photon abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).
§ 4 Mietpreis
Sofern nicht für die bestimmte Leistung abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
§ 5 Transporte
Im Regelfall werden Transporte und Verladungen des Mietgerätes vom Mieter selbst durchgeführt oder beauftragt.
Auf Wunsch des Mieters kann der Transport und die Verladung auch auf Rechnung und Gefahr des Mieters vom Vermieter veranlasst werden. photon beauftragt Transporte stets auf Rechnung und Gefahr des Mieters.
Mietbeginn und Mietende ist in allen Fällen das Datum des tatsächlichen Lagerausganges bzw. Lagereinganges der Mietgeräte am Lagerplatz Wesseling.
Ein vom Mieter beauftragter Spediteur oder Frachter gilt als vom Mieter bevollmächtigt und beauftragt, die bestellten Mietgegenstände auf Kosten und Risiko des Mieters zu übernehmen oder zurückzugeben und bei dieser Gelegenheit auf Vollständigkeit und sichtbare Mängel zu prüfen.
§ 6 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Montage sowie Betreuung durch Fachpersonal, erfolgen gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung. Für deren wirksamen Abschluss und Inhalt findet § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung.
Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist photon berechtigt, ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
§ 7 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens drei Tage vor Mietbeginn gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Die Abstandsgebühr beträgt:
20 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung spätestens 30 Tage vor Mietbeginn
50 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung 29 bis 10 Tage vor Mietbeginn
80 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung 9 bis 3 Tage vor Mietbeginn
Maßgeblich ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei photon.
Diese Regelung gilt auch für Vergütungen nach § 5 und § 6, sofern der Mieter nicht nachweist, dass photon kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 8 Zahlung
Sofern keine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Absatz 1 getroffen wurde, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge spätestens zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorkasse). photon ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung verpflichtet.
Für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Eingang des Geldes maßgeblich.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit seine Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges mit 8,12 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz zu verzinsen.
§ 9 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
photon verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von photon in Wesseling in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Abholzeiten (Montag bis Freitag von 10:00 bis 18:00 Uhr) erfolgen.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, ist dieser unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Untersuchung oder Anzeige, gilt der Zustand als genehmigt, es sei denn, der Mangel war nicht erkennbar.
Liegt ein angezeigter anfänglicher Mangel vor, ist photon nach eigener Wahl zum Austausch, zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt.
Werden technisch anspruchsvolle Geräte ohne empfohlenes Fachpersonal angemietet, haftet photon für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass kein Bedienungsfehler ursächlich war.
Gewährleistungsansprüche des Mieters wegen Mängeln, die während der Mietzeit unter seiner Obhut entstehen, sind ausgeschlossen (§ 536 d BGB).
Der Mieter hat erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen.
§ 10 Schadensersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen Unmöglichkeit, Nichterfüllung, positiver Vertragsverletzung sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
Ausgenommen sind Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von photon beruhen sowie Schäden wegen Fehlens ausdrücklich schriftlich zugesicherter Eigenschaften.
§ 11 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von photon
Der Mieter verpflichtet sich, entsprechende Haftungsbeschränkungen auch gegenüber Dritten zugunsten von photon zu vereinbaren, soweit dies möglich ist. Andernfalls hat er photon von entsprechenden Ansprüchen freizuhalten.
§ 12 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln.
Sie dürfen nur von fachkundigen Personen aufgestellt und bedient werden.
Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zu sorgen.
Er haftet für Beschädigung oder Verlust bis zur Höhe des Neuwertes.
§ 13 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände ausreichend gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung zu versichern. Der Versicherungsnachweis ist auf Verlangen vorzulegen.
§ 14 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von Ansprüchen Dritter freizuhalten und photon im Falle einer Inanspruchnahme unverzüglich zu informieren.
§ 15 Kündigung des Vertrages
Der Vertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. photon ist insbesondere bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters zur fristlosen Kündigung berechtigt.
§ 16 Rückgabe der Mietgegenstände
Die Rückgabe erfolgt im Lager Wesseling während der Geschäftszeiten.
Bei verspäteter Rückgabe wird die volle Tagesmiete berechnet.
§ 17 Langfristige Vermietung
Bei Mietzeiten über zwei Monate ist der Mieter zur Wartung und Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen verpflichtet.
§ 18 Verbrauchsmaterial und Handelsware
Verbrauchsmaterial bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von photon.
Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung.
§ 19 Mietfahrzeuge
Regelungen zu Kraftstoff, Versicherung, Selbstbeteiligung und Haftungsreduzierung gelten gemäß den im Mietvertrag festgelegten Bedingungen.
§ 20 Schriftform
Die Schriftform wird auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt.
§ 21 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist Köln.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.